Fort- und Weiterbildungsangebote für Pyrotechnik
gefunden unter : www.pyro.de
3.5. Bedingungen für Teilnahme an Lehrgängen
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Grundbedingung für alle Lehrgänge sind:
Vollendung des 21. Lebensjahres, Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
von der für die Erteilung des Befähigungsscheines zuständigen Behörde, Körperliche Eignung.
Bei der Beantragung einer Erlaubnis muss außerdem ein Bedürfnis nachgewiesen werden.
"Just for Fun" einen Schein zu bekommen ist damit sehr schwer!
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird Antragstellern nicht erteilt, die
- mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
- wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Explosionsgefährlichen Stoffen,
- wegen einer Straftat gegen die Sprengstoffgesetze, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, - rechtskräftig verurteilt worden sind,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft oder der Entlassung aus einer Verwahrung, fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
Desweiteren werden für einzelne Lehrgänge weitere Voraussetzungen benötigt.
Bühnenfeuerwerker: Ausbildung als Requisiteur, Waffenmeister, Bühnen- oder Beleuchtungsmeister o.ä.
mit einer öffentlich-rechtlich geregelten Prüfung,
sowie die Mitwirkung an 15 verschiedenartigen pyrotechnischen Effekten (schriftlicher Nachweis).
Oder Nachweis der mindestens 1jaehrigen Tätigkeit an Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen
sowie die Mitwirkung an 15 verschiedenartigen pyrotechnischen Effekten (schriftlicher Nachweis).
Großfeuerwerker: Mitwirkung an mindestens 26 Großfeuerwerken (schriftlicher Nachweis).
Filmfeuerwerker: Besuch eines Lehrganges Bühnenfeuerwerker oder Großfeuerwerker
mit erfolgreichem Abschluss, Nachweis über die Mitwirkung an mindestens
10 verschiedenartigen Effekten mit explosionsgefährlichen Stoffen.